Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung. Bei Ware, die nicht neu ist, verkürzt sich die Mängelhaftung auf 1 Jahr. Soweit der Kunde Lieferung einer neuen Sache oder Rücktritt verlangt, ist er unbeschadet der Rechte des Lieferers auf Rückgewähr der mangelhaften Sache und Wertersatz verpflichtet, für die gezogenen Nutzungen einen Nutzungsabschlag zu vergüten. Der Lieferer behält sich in jedem Fall das Recht auf Beseitigung des Mangels vor. Soweit der Kunde nicht geringere Nutzungen oder der Lieferer nicht höhere Nutzungen nachweist, gehen die Vertragsparteien von einem Nutzungsabschlag in folgender Höhe aus:
Bei einer Nutzungsdauer
- von mehr als 1 - 3 Monaten 10 % des Verkaufswerts
- von mehr als 3 - 6 Monaten 20 % des Verkaufswerts
- von mehr als 6 - 12 Monaten 30 % des Verkaufswerts
- von mehr als 12 - 24 Monaten 50 % des Verkaufswerts
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Transportschäden sind kein Mangel; hierfür haftet in der Regel der Transporteur.
Schadensersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind aber ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Lieferers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie dann nicht, wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der Lieferer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Herstellung der Ware übernommen hat.
Bei Rücksendungen von Ware werden dem Kunden die entstandenen Prüfkosten in Rechnung gestellt, soweit sich der gerügte Mangel nicht bestätigt.
Reparaturen, die vom Kunden gewünscht werden und für die Mängelansprüche nicht bestehen, werden gegen Berechnung des anfallenden Aufwands ausgeführt. Auf Wunsch des Kunden wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser ist vergütungspflichtig, auch wenn die Reparatur danach nicht durchgeführt wird.
Der Lieferer weist ausdrücklich auf die für die Montage und Installation, insbesondere in öffentlichen Gebäuden bzw. auf Bühnen geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. Vorschriften für Sachverständigenabnahmen der Ware hin. Diese sind vom Kunden unbedingt zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sich über diese Sicherheitsrichtlinien und Vorschriften zu informieren, sowie Montage, Installation und Abnahme der Ware gem. den geltenden Sicherheitsrichtlinien und Vorschriften vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, seinen Abnehmern diese Sicherheitsrichtlinien und Vorschriften mitzuteilen, sowie die für die Montage, Installation und Sachverständigenabnahme geltenden Vorschriften ebenfalls seinen Abnehmern aufzuerlegen. Dekorationsobjekte, wie z.B. Kunstpflanzen sind nicht flammenhemmend. Kunde und Aufsteller müssen prüfen, ob für das Einsatzgebiet ein Flammenschutz (DIN 4102-1, schwer entflammbar o.ä.) vorgeschrieben ist. In diesem Fall ist vor dem Aufstellen der Dekoration eine Behandlung mit flammenhemmendem Material vorzunehmen. Diese Information ist bei Aufstellung und Wiederverkauf der Ware vom Kunden weiterzugeben.
Erfüllungsort für die Gewährleistungsansprüche ist Waldbüttelbrunn.